Mag. Rene Orth
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH
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Verrechnungskonto des Gesellschafters: Ab 2027 auf null

Ab 2027 gilt: Zum Bilanzstichtag muss es auf null. Der neue § 8 Abs 2a KStG beendet die Dauer-Entnahme über das Verrechnungskonto. Wer nicht rechtzeitig ausgleicht, löst eine fiktive Ausschüttung samt KESt aus.

Das Verrechnungskonto – bisher eine Grauzone

Viele GmbH-Gesellschafter entnehmen laufend Geld: Privatausgaben, Vorschüsse, Auslagen. Die GmbH bucht eine Forderung gegen den Gesellschafter – das Verrechnungskonto wächst.

Bisherige Rechtslage

Ob eine verdeckte Ausschüttung vorliegt, war Einzelfallfrage: Maßgeblich waren Rückzahlungsabsicht und Bonität des Gesellschafters (VwGH-Judikatur, Rz 969 KStR).

Der Gesetzgeber sieht darin ein Potenzial für Steuersparmodelle – und zieht mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 eine klare Linie.

Typische Buchungen am Verrechnungskonto:

  • private Rechnungen, die die GmbH bezahlt
  • Barbehebungen und Vorschüsse an den Gesellschafter
  • Auslagen und Gegenbuchung von Ausschüttungen

§ 8 Abs 2a KStG: Ausgleich bis zum Stichtag

Besteht zum Bilanzstichtag eine Verrechnungsforderung der GmbH gegen einen Gesellschafter, der eine natürliche Person ist, muss diese bis zum Ablauf des Stichtages ausgeglichen sein.

Erfasst sind auch

nahestehende Personen des Gesellschafters sowie mittelbare Beteiligungen über zwischengeschaltete Gesellschaften.

Inkrafttreten

Erstmals für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden. Regelbilanzstichtag: erstmals zum 31.12.2027. Abweichende Wirtschaftsjahre: bereits ab Stichtag 31.1.2027.

Die Regel knüpft an natürliche Personen an – auch wenn diese nur mittelbar über eine Holding beteiligt sind. Reine Konzernforderungen ohne natürliche Person dahinter sind nicht erfasst.

Nur der Betrag über 50.000 Euro ist betroffen

50.000 € Freibetrag je Gesellschafter – nur der übersteigende Teil gilt als ausgeschüttet.

Maßgeblich ist der Saldo am Bilanzstichtag. Unterjährige Schwankungen spielen keine Rolle – entscheidend ist der Stand am letzten Tag des Wirtschaftsjahres.

Praxistipp

Der genaue Stand am Stichtag ist oft erst Wochen später bekannt. Planen Sie einen Sicherheitspuffer ein, um nicht knapp über der Grenze zu landen.

Zwei Wege zum Ausgleich

  1. Tatsächlicher Ausgleich: Rückzahlung, Einlage oder Verrechnung mit einer beschlossenen Gewinnausschüttung – vor dem Stichtag.
  2. Fremdüblicher Kreditvertrag: Umwandlung der Verrechnungsforderung in ein Darlehen nach den Grundsätzen der Fremdüblichkeit.

Der Kreditvertrag muss insbesondere erfüllen:

  • Schriftlichkeit und klarer Inhalt
  • laufende, fremdübliche Verzinsung
  • Rückzahlungsverpflichtung mit Laufzeit und Tilgung
  • Bonität des Gesellschafters – ohne Berücksichtigung seiner Beteiligung

Aus der Prüfungspraxis weiß ich: Ein Zinssatz allein macht noch keinen fremdüblichen Vertrag.

Kein Ausgleich? Fiktive offene Ausschüttung

Der Forderungsbetrag gilt als offen ausgeschüttet – mit dem Tag nach dem Beschluss über die Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Beispiel Regelbilanzstichtag

Stichtag 31.12.2027 → Zufluss spätestens am 31.5.2028. KESt-Anmeldung und Abfuhr binnen einer Woche.

Kapitalertragsteuer

27,5 % beim Gesellschafter. Trägt die GmbH die KESt, wird der Betrag auf brutto hochgerechnet – effektiv 37,93 %.

Einlagenrückzahlung statt Ausschüttung ist nur möglich, wenn das Einlagen-Evidenzkonto gedeckt ist und die KESt-Anmeldung rechtzeitig erfolgt.

Die Schuld bleibt – nur die Steuer ist weg

Die fiktive Ausschüttung wirkt nur steuerlich. Unternehmensrechtlich bleibt die Forderung der GmbH bestehen – der Gesellschafter schuldet den Betrag weiterhin. Ein Verzicht der GmbH wäre eine verbotene Einlagenrückgewähr.

Entnahmen ohne Verrechnungskonto

Wer Privatausgaben als Betriebsausgaben verbucht, umgeht die Neuregelung nicht – hier bleibt es bei der verdeckten Ausschüttung, ohne die Option einer Einlagenrückzahlung.

Als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sehe ich in Jahresabschlüssen regelmäßig Verrechnungsforderungen, die über Jahre gewachsen sind und deren Werthaltigkeit niemand hinterfragt hat. Genau hier setzt der Gesetzgeber an.

Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Aktuellen Stand aller Verrechnungskonten erheben – auch bei nahestehenden Personen
  2. Entnahmepraxis 2026/2027 anpassen: Privatausgaben nicht mehr über die GmbH
  3. Ausschüttungen planen: Gewinnvortrag und Evidenzkonten prüfen
  4. Kreditvertrag fremdüblich gestalten – Zinsen, Laufzeit, Tilgung, Bonität
  5. Beteiligungsketten und Holding-Strukturen auf mittelbare Betroffenheit prüfen
  6. Stichtagsplanung mit Sicherheitspuffer unter 50.000 Euro

Fazit

Das Verrechnungskonto ist kein Girokonto mehr. Ab dem Stichtag 2027 zählt der Saldo. Wer jetzt Entnahmen, Ausschüttungen und Kreditverträge ordnet, vermeidet eine Ausschüttung, die niemand beschlossen hat.

Fragen dazu? Sprechen Sie mich an → Slides als PDF

Mag. René Orth · Wirtschaftsprüfer · Steuerberater · Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Allgemeine Information – ersetzt keine individuelle Beratung.