Unternehmensrechtlich ein und dieselbe Ausschüttung. Steuerlich zwei völlig unterschiedliche Ergebnisse – und die Weiche wird im Evidenzkonto gestellt.
Eine Ausschüttung, zwei Wege
Im Jahresabschluss ist jede Ausschüttung eine Verwendung des Bilanzgewinns. Erst steuerlich fällt die Entscheidung (§ 4 Abs 12 EStG):
Gewinnausschüttung · 27,5 % KESt
Beteiligungsertrag. Bei natürlichen Personen endbesteuert, bei Körperschaften steuerfrei.
Einlagenrückzahlung · 0 % KESt
Gilt als Veräußerung der Beteiligung: mindert die Anschaffungskosten. Steuerneutral, soweit diese reichen.
Seit 2024 liegt die Gesamtbelastung eines ausgeschütteten Gewinns bei 44,18 % (23 % KSt + 27,5 % KESt). Die Einlagenrückzahlung ist der Weg, eingezahltes Kapital ohne diese zweite Ebene zurückzuholen.
Wählen kann nur, wer beides hat
Die Geschäftsführung entscheidet – aber nur, wenn sowohl disponible Innenfinanzierung als auch disponible Einlagen vorhanden sind.
- Nur Innenfinanzierung vorhanden: zwingend Gewinnausschüttung.
- Nur Einlagen vorhanden: zwingend Einlagenrückzahlung.
- Beides vorhanden: freie Wahl der Geschäftsführung.
- Weder noch – oder im Zweifel: Gewinnausschüttung mit KESt.
Innenfinanzierung = kumulierte UGB-Jahresergebnisse abzüglich bisheriger Ausschüttungen. Verluste zehren sie auf, Einlagen bleiben steuerlich bestehen.
Das Evidenzkonto ist kein Formalismus
§ 4 Abs 12 EStG verpflichtet jede Kapitalgesellschaft, Einlagen und Innenfinanzierung laufend fortzuschreiben – und der Steuererklärung anzuschließen.
- Vier Subkonten: Einlagen und Innenfinanzierung, jeweils getrennt in „indisponibel“ und „disponibel“. Bei kleinen und mittelgroßen GmbHs ist nur das Stammkapital indisponibel.
- Stichtag Beschlussfassung: Die Deckung muss im Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses gegeben sein – nicht bei Fälligkeit, nicht rückwirkend.
Fehlt das Evidenzkonto, müssen die Einlagenstände im Nachhinein rekonstruiert werden – oft über viele Jahre. Gelingt der Nachweis nicht, ist von einer Gewinnausschüttung auszugehen.
Wem nützt welcher Weg?
- Natürliche Personen: meist Einlagenrückzahlung – steuerneutral, solange die Anschaffungskosten gedeckt sind. Darüber hinaus steuerpflichtige Veräußerung ohne KESt-Abzug, daher Veranlagung.
- Inländische Körperschaften als Gesellschafter: meist Gewinnausschüttung – der Beteiligungsertrag ist körperschaftsteuerfrei (§ 10 KStG).
- Ausländische Gesellschafter: meist Einlagenrückzahlung – kein KESt-Abzug, nach DBA in der Regel befreit.
Der Haken: Eine Ausschüttung muss für alle Gesellschafter einheitlich als Dividende oder Einlagenrückzahlung behandelt werden. Bei gemischter Gesellschafterstruktur ist das eine echte Verhandlungsfrage.
Die Wahl muss aktiv getroffen werden
Die Einlagenrückzahlung wird nicht automatisch anerkannt. Die Gesellschaft muss sie auswählen und dokumentieren.
- Mit der KESt-Anmeldung: Das Wahlrecht wird grundsätzlich mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ausgeübt.
- Spätestens zum Bilanzstichtag: Bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der ausschüttenden Gesellschaft kann eine Ausschüttung noch als Einlagenrückzahlung angemeldet werden (VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027).
Danach ist die Wahl verwirkt. Eine verdeckte Ausschüttung lässt sich nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht mehr steuerwirksam rückgängig machen.
Praxisfalle 1: Der Investor steigt ein – die Gründerin zahlt
Ein Aufgeld des Neugesellschafters erhöht die Einlagen der Gesellschaft – und damit das Evidenzkonto für alle. Die Anschaffungskosten steigen aber nur bei dem, der tatsächlich eingezahlt hat.
Beispiel: Die Gründerin hält ihre GmbH mit 35 Stammkapital. Ein Investor übernimmt 50 % und zahlt 35 Stammkapital plus 165 Aufgeld ein. Drei Jahre später beschließt die GmbH eine Einlagenrückzahlung von 140 – je 70 an beide.
Investor
Anschaffungskosten 200 → 130. Keine Steuer.
Gründerin
Anschaffungskosten 35 → 0. Veräußerungsgewinn 35, zu veranlagen.
Lösungsansatz: Zuschüsse, die nicht dem Beteiligungsverhältnis entsprechen und später an den Geldgeber zurückfließen sollen, gesondert evident halten und die Rückzahlung von Anfang an vertraglich regeln.
Drei weitere Stolpersteine
- Fremdfinanzierte Einlagenrückzahlung: Die Zinsen sind steuerlich nicht abzugsfähig – bei einer fremdfinanzierten Dividende hingegen schon.
- Forderungsverzicht des Gesellschafters: Als Einlage zählt nur, was die Forderung noch wert ist. Der nicht werthaltige Rest ist bei der GmbH steuerpflichtiger Ertrag (§ 8 Abs 1 KStG).
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Rücklagen werden zu Stammkapital, die Anschaffungskosten der Gesellschafter bleiben jedoch unverändert. Wird dieses Kapital später zurückgezahlt, droht eine steuerpflichtige Veräußerung.
Gemeinsamer Nenner: Die steuerliche Wirkung entsteht im Zeitpunkt der Gestaltung – nicht erst bei der Ausschüttung Jahre später.
Fazit
Das Evidenzkonto ist Steuerplanung, keine Pflichtübung. Aus der Beratungspraxis weiß ich: Oft wird es jahrelang nicht geführt – und beim ersten großen Ausschüttungsbeschluss fehlt der Nachweis.